Die Quote

Wenn 2 das gleiche tun, ist es noch lange nicht dasselbe

Sind zwei Bewerber auf eine Stelle in der sog. freien Wirtschaft »gleich gut«, hält man sie also für gleich qualifiziert, stehen ihre jeweiligen Chancen auf den Job fifty-fifty. Entschieden wird dann oft nach Sympathie. Für zwei Bewerberinnen gilt das gleiche. Bewerben sich hingegen ein Mann und eine Frau mit gleicher Qualifikation, so bekommt meistens der Mann die Stelle. Im Öffentlichen Dienst ist das in vielen Bundesländern anders. Hier gilt seit 1989 das Gesetz zur Frauenförderung, welches eine Frauenquote festschreibt, d.h. daß bis zum Erreichen dieser Quote (50 %) bei Neueinstellungen/Beförderungen Bewerberinnen mit »gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung« den männlichen Bewerbern vorzuziehen sind. Der Volksmund nennt das »Quotenregelung«; die FDP nennt das »Apartheidsgesetz gegen Männer«.

Diese Metapher disqualifiziert sich natürlich selbst, denn in Südafrika spricht man auch nicht von ‘Apartheidsregelung gegen Weiße’, wenn das Abschaffen der strukturellen Diskriminierung von Schwarzen gemeint ist. Und eben darum geht es hier: um das Abschaffen struktureller Ungerechtigkeiten, in Einzelfällen allerdings durch individuelle Benachteiligung von bisher Privilegierten. Das ist das übliche Procedere der Demokratie. Schließlich geht es um das Interesse der Gemeinschaft, den immerhin fast 50 Jahre alten § 3 der bundesdeutschen Verfassung durchzusetzen, der u.a. postuliert: »Niemand darf wegen seines Geschlechtes [...] benachteiligt oder bevorzugt werden.« Dennoch hat in all den Jahren das ‘starke Geschlecht’ nicht aufgemuckt, wenn Frauen schlechtere Einstellungsbedingungen hatten, weil sie ja beispielsweise Kinder in die Welt setzen konnten (und sich dann – natürlich – auch darum kümmern müssen). Benachteiligung ließ sich also in Kauf nehmen. Erst als es zur Debatte stand, ob Frauen aufgrund der historisch gewachsenen Benachteiligung in Zukunft zum Ausgleich vielleicht auch mal bevorzugt werden sollten, ging ein Aufschrei durch die Reihen der Herren: Das ist ja verfassungswidrig! Hört, hört.

Zur Zeit haben die bundesdeutschen Gerichte bereits über mehr als vierzig Klagen gegen die quotengemäße Benachteiligung von einzelnen Männern befinden müssen. Einer von ihnen war der nordrhein-westfälische Lehrer Hellmuth Marschall, dem eine Kollegin bei der Höherstufung von Besoldungsgruppe A 12 zu A 13 vorgezogen worden war. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hatte den Fall vor ca. zwei Jahren dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg vorgelegt, um begutachten zu lassen, ob die Quote nach NRW-Gesetz überhaupt vereinbar sei mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Der EuGH urteilte am 11.11.1997: Sie ist – Männer werden nicht grundsätzlich benachteiligt, da ein Handlungsspielraum gegeben sei. Damit hat der EuGH seine Entscheidung im sog. Kalanke-Fall von vor zwei Jahren revidiert. Eine wichtige Entscheidung, denn mit dem Aussetzen der Quotenregelung wäre den Seilschaften wieder Tür und Tor geöffnet worden. Mann bleibt halt gern unter sich, wie die Geschichte lehrt.

Die Bochumer Soziologin Angelika Wetterer weist darauf hin, daß die Geschichte außerdem zeigt, wie ernst zu nehmen die Forderung nach gleicher Qualifikation ist: Als die vom Universitätsstudium ausdrücklich ausgeschlossenen Frauen in England im 19. Jahrhundert versuchten, ihre Qualifikation für die Ausübung eines ärztlichen Berufs unter Beweis zu stellen, indem sie Diplome ausländischer Universitäten vorlegten, Privatunterricht bei britischen Professoren nahmen und schließlich sogar eine London School of Medicine for Women gründeten (1874), an der reguläre Universitätsprofessoren unterrichteten, lehnte die British Medical Association es dennoch weiterhin rundweg ab, diese Frauen für eine Prüfung auch nur zuzulassen. Es war somit nicht die mangelnde Qualifikation der Frauen, die sie von den akademischen Berufen ausschloß, sondern der Standesdünkel der Männer, die einerseits eine »Überfüllung des Standes« und andererseits einen Prestigeverlust befürchteten, wenn sogar Frauen sich als fähig erweisen sollten, die hohe Kunst des Heilens zu erlernen.

Das ist keine graue Geschichte, sondern immer noch einigermaßen aktuell, wie ein Beispiel von 1985 belegt. Bei einer Sitzung der Oberlandesgerichte machte OLG-Präsident Wassermann den Vorschlag, die Eingangsnote für einzustellende Gerichtsassessoren zu senken, mit der Begründung: Zu berücksichtigen sei »nämlich, daß unter den Assessoren mit vollbefriedigendem Examen überproportional Frauen vertreten sind.« Halte man »weiter am Erfordernis eines vollbefriedigenden Examens fest, würde das dazu führen, daß in Bälde überwiegend Frauen in der Justiz tätig« seien.

Zurück zur Quotendebatte. Beobachtungen aus der Praxis zeigen, daß nicht gerade viele Frauen von der Regelung überhaupt profitieren. Welche zwei Bewerbungen ähneln sich schon so sehr, daß man zwingend von gleicher Qualifikation sprechen muß? Zudem gibt es in den meisten Bundesländern eine Härtefallklausel, die alleinerziehenden Vätern und Alleinfamilienernährern im Zweifelsfall auch bei gleicher Qualifikation einer Mitbewerberin den Vorzug gibt. Das Zugeständnis an Alleinerzieher ist nur eins von vielen Privilegien, die Väter genießen, die diese Aufgabe auf sich genommen haben, wo sie ihnen doch gar nicht obliegt. Müttern in gleicher Situation ist jedenfalls häufig genug vorgehalten worden, sie seien ja gerade als Alleinerziehende nicht so belastbar und flexibel wie ihre Mitbewerber – also nicht ausreichend qualifiziert...

Womit wir wieder bei der strukturellen Benachteiligung wären. Da sich momentan keine für alle Seiten faire Alternative anbietet, ist eine Quote jedenfalls besser als keine Quote. Und wenn schon Härtefallregelung, dann bitteschön vor der Quotenfrage und mit der richtigen Definition: Härtefälle sind hauptsächlich strukturell Benachteiligte – also überwiegend Frauen, die sich trotz der patriarchalen Verhältnisse qualifiziert haben.

Noch ein Wort zur »Quotenfrau«: Diese Zuschreibung ist ein Makel, den sich keine Frau gerne anhängen lassen möchte. Mit ihr ist die Vorstellung assoziiert, die Frau habe in Ermangelung jeglicher Fähigkeiten den Karriereschubs nur bekommen, weil sie eine Frau ist. Wer ‘Quotenfrau’ sagt, meint ‘Alibifrau’. Aufgrund dieser Polemik wird man diesen Begriff leider meiden müssen, denn diese Assoziation läßt sich kaum noch beseitigen. Eigentlich bedeutet ‘Quotenfrau’ natürlich genau das Gegenteil: ‘Diese Frau hat ihre Qualifikation einer harten Prüfung unterziehen lassen müssen.’ Sollte eine Frau das anders sehen und gegen eine Quotenregelung sein, da sie lieber »besser als alle anderen« sein will, im Vertrauen darauf, daß solche Begutachtungen objektiv sind, möchte sie doch bitte – nach einem Vorschlag der Bielefelder Philosophin Martina Herrmann – folgenden Zusatz unter ihre Bewerbung schreiben: »Bitte um mich bei gleicher Qualifikation würfeln.«


*) außer Promotion (Magistra, Staatsexamen, Diplom u.a.)


MBTV = Mitarbeiterinnen aus Bibliothek, Technik und Verwaltung


erschienen in Wilhelmine Nr. 5, Herbst 1998